Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

„Partnerschaftsverein Friesenried – North Walsham“.

Er hat seinen Sitz in Friesenried.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein setzt sich zum Ziel

  • auf gemeindlicher Ebene einen bürgernahen Beitrag zur europäischen Völkeraussöhnung und Völkerverständigung zu leisten

und

  • die politischen Bemühungen um die fortschreitende Einigung der Völker Europas auf der Grundlage der Verfassung auch innerhalb der Dorfgemeinschaft zu unterstützen.  

Diese Ziele sollen insbesondere verwirklicht werden durch die Festlegung und Weiterführung freundschaftlicher Beziehungen zu der englischen Gemeinde

North Walsham

in der Grafschaft Norfolk, die ihrerseits am Ausbau solcher Beziehungen mit der Gemeinde Friesenried interessiert ist.

Die Beziehungen sollen vor allem bestehen in

  • der Pflege persönlicher Kontakte
  • der Herstellung von wechselseitigen Verbindungen zwischen den Vereinen gleicher Interessen und Zielsetzungen,
  • der Zusammenarbeit zwischen den Schulen und Kirchen

sowie

  • dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen den Gemeinden.

Solche Verbindungen erscheinen besonders geeignet,

  • bestehende Vorurteile auf beiden Seiten abzubauen,
  • die Lebensart und Kultur anderer Länder am Beispiel eines Partners kennen und verstehen zu lernen,
  • Sprachbarrieren abzubauen und Sprachkenntnisse auf- und auszubauen.

Der Jugend- und Schüleraustausch soll besonders gefördert werden.

Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der vereinseigenen Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Vorstandschaft ist berechtigt, jährlich einen bestimmten Betrag des Gesamtvermögens als Rücklage für geplante Ausgaben vorzusehen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche innerhalb der Gemeinde Friesenried wohnt bzw. ihren Sitz hat. 

Außerhalb der Gemeinde wohnhaften Personen soll der Beitritt gestattet werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet jeweils die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. 

Alle juristischen Personen, die Mitglied des Vereins werden, bestimmen einen Vertreter, der für sie eine Stimme in der Mitgliederversammlung hat.

§ 5 Beitrag

Der Mindestbeitrag beträgt 10 €.

 

Der Familienbeitrag beträgt 14 €. 

Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, sind beitragsfrei.     

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • die schriftliche Austrittserklärung,
  • den Tod
  • den Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der Bericht über das abgelaufene Jahr erstattet, sowie die geplanten Aufgaben für das kommende Jahr vorgetragen werden.

Die Mitgliederversammlung hat in zweijährigem Rhythmus über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden und die Neuwahl vorzunehmen. 

Sie befindet über Satzungsänderungen und gegebenenfalls die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrags schriftlich verlangt wird.

Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt über die örtliche Presse. 

Zwischen Einladung und Versammlung soll eine Frist von einer Woche liegen.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst.

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit, die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienen Mitglieder.  

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • den in einem eigenen Wahlgang gewählten Vorsitzenden (ein bis drei Personen),
  • dem/der in einem eigenen Wahlgang gewählten Stellvertreter/in oder den Stellvertretern des Ersten Vorsitzenden (falls nur eine Person für den ersten Vorsitz gewählt wurde),
  • dem/der gewählten Kassenleiter/in und seinem/ihrer Stellvertreter/in
  • mindestens fünf weiteren Mitgliedern für besondere Aufgaben.

§ 10 Auflösung des Vereins

Löst sich der Verein auf, weil die Gemeinde Friesenried ein eigenes Gremium eingesetzt hat, das die Partnerschaft zur Gemeinde North Walsham in eigener Kompetenz und in einer die Kontinuität bewahrenden Form fortsetzt, so wird das vereinseigene Vermögen diesem gemeindlichen Gremium übertragen, welches es ausschließlich gemeinnützig zu verwenden hat.

Löst sich der Verein aus anderen Gründen auf, wird das vereinseigene Vermögen der Gemeinde Friesenried übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Friesenried, den 30. September 2022